Die Sommerzeit und Urlaubszeit neigt sich dem Ende. Zahlreiche Potsdamer kehrten wieder an ihren Arbeitsplatz zurück. Doch was, wenn man den Urlaub krankheitsbedingt abbrechen musste?
Es war alles so schön: Vorfreude auf den Urlaub, tolles Wetter und dann: komplizierter Knochenbruch! Gut wer eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat und auf den vertraglich vereinbarten Rücktransport bauen kann. Doch in zahlreichen Reisekrankenversicherungen findet sich die kleine Formulierung, dass ein Krankenrücktransport nur dann vom Versicherer bezahlt wird, wenn er auch “ärztlich verordnet” wurde.
Unter Berufung auf diese Klausel verweigerte deshalb ein Krankenversicherer 2013 die Erstattung der Kosten für einen Charterflug, den eine Hochschwangere nach Komplikationen in Frankreich in Anspruch genommen hatte. Ihr war wegen Verständigungsproblemen die Rückreise „empfohlen“ (nicht verordnet) worden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun entschieden, dass die medizinische Notwendigkeit eines Krankenrücktransports nicht unbedingt ärztlich bestätigt werden muss – die entsprechende Klausel in den Bedingungen ist demnach unwirksam. Im verhandelten Fall reiche es daher aus, dass die Rückreise erkennbar „medizinisch notwendig“ war.
Für die Klägerin ist das allerdings nur ein Teilerfolg. Denn zugleich urteilten die Richter, dass nach Möglichkeit Linienverkehrsmittel genutzt werden müssen. Den wesentlich teureren Charterflug muss die Klägerin daher größtenteils selbst bezahlen.
Lasst euch deshalb nicht von Rechnungsablehnungen der Versicherer entmutigen. Betroffene können sich gern bei uns melden und bekommen eine weitere Vorgehensweise und kompetente Ansprechpartner zur Seite gestellt. Hier gehts zum Kontaktformular.