Krankentagegeld darf nicht wegen geringeren Einkommens gekürzt werden
Ein Selbständiger hatte sein Krankentagegeld der Höhe seines Einkommens nach abgeschlossen. Das Einkommen hatte er aus seinem Einkommensteuerbescheid erlesen und durch 12 Monate geteilt. Dieses Geld sollte ihm dann im Krankheitsfall durch den privaten Krankentagegeldversicherer zur Verfügung stehen.
Wer selbständig tätig ist, hat erfahrungsgemäß auch schwankendes Einkommen. Wenn man nun nach einem “schlechten Jahr” ein geringeres zu Jahreseinkommen zu versteuern hat und dann seine Krankentagegeldversicherung in Anspruch nahm, hatte dann ggf mehr Einkommen durch den Versicherer im Krankheitsfall zu erwarten als er selbst erarbeitet hatte. Der Grundsatz des Bereicherungsverbots durch die Versicherung lag hier also nahe und veranlasste die Versicherung dazu, die Krankentagegeldzahlung entsprechend zu reduzieren.
2016 schließlich verbot der Bundesgerichtshof derartige Klauseln. Private Krankenversicherungen dürfen das an ihre Versicherten gezahlte Krankentagegeld fortan nicht mit der Begründung reduzieren, dass das Versicherteneinkommen niedriger liegt als bei Vertragsschluss.
Offenbar finden sich solche Klauseln jedoch bis heute in manchen Verträgen. Sieben private Krankenversicherer wurden deshalb kürzlich vom Bund der Versicherten (BdV) abgemahnt, der allerdings keine konkreten Unternehmen benannte. Die Reaktion auf die Abmahnungen bezeichnet der BdV als „nicht akzeptabel“. Während manche Versicherer gar nicht reagierten, hätten andere zwar Unterlassungserklärungen abgegeben, diese aber zu ihren Gunsten formuliert. Daher prüfe der BdV nun weitere rechtliche Schritte.
Privatversicherte, deren Krankentagegeld mit der oben genannten Begründung gekürzt werden soll, müssen dies jedenfalls grundsätzlich nicht hinnehmen und sollte sich näher mit dem BGH-Urteil beschäftigen.
Du hast Fragen dazu oder wünschst weitere Informationen? Schreibe einfach in unseren Chat oder vereinbare einen kostenfreien Beratungstermin (klick)
.