Baukindergeld – was hat es damit auf sich?
Es ging lange hin und her, doch nun ist klar: es kommt tatsächlich und bildet damit eine gute Entlastungsgrundlage für viele Familien. Die Details zum aktuellen Zuschuss haben wir euch hier examplarisch aufgeführt. Wer detaillierte Informationen haben möchte, kommt einfach auf uns zu.
Mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung fördern die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern sowie Alleinerziehende.
Dabei beträgt der Zuschuss pauschal 12.000 EUR pro Kind (10 Jahre lang jeweils 1.200 EUR).
Wer kann einen Antrag stellen?
Grundsätzlich jede natürliche Person,
-die Eigentümer bzw. 50%-iger Miteigentümer selbst genutzten Wohneigentums geworden ist sowie
-selbst kindergeldberechtigt ist bzw. mit der betreffenden kindergeldberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt sowie
-in deren Haushalt mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren lebt sowie
-deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen 90.000 EUR (bei einem Kind) bzw. zuzüglich 15.000 EUR (pro weiterem Kind) nicht überschreitet.
Gefördert wird der Erwerb oder Bau von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist jedoch bereits Wohneigentum in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld idR ausgeschlossen.
Der Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr und Kind unter 18 Jahren wird über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ausbezahlt, sofern das betreffende Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre lang selbst für Wohnzwecke genutzt wird/wurde.
Dabei kann jeder Antragsteller nur einmal gefördert werden. Auch für jedes betreffende Kind kann nur einmalig die Förderung beantragt werden. Maßgeblich für die Förderhöhe ist die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder unter 18 Jahren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt leben. Die Anzahl der Kinder ist im Übrigen nicht begrenzt.
Wichtig: Kinder, die erst nach Förderantragseingang geboren bzw. in den Haushalt aufgenommen werden, werden beim Baukindergeld nicht berücksichtigt. Achtet also ggf. auf den korrekten Zeitpunkt der Antragstellung.
Welche Einkommensgrenzen gelten?
Die Einkommensgrenzen werden aus dem Durchschnitt des zu versteuernden Jahreseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Hierfür sind die betreffenden Steuerbescheide bei Antragstellung einzureichen. Es wird das gesamte Haushaltseinkommen der betreffenden Personen berücksichtigt, egal ob verheiratet oder in Lebensgemeinschaft wohnend.
Tipp: wer noch keine Steuerbescheide für die betreffenden Jahre vorliegen hat, sollte diese rechtzeitig bei seinem zuständigen Finanzamt bearbeiten lassen bzw. mit dem Einreichen der Steuererklärungen beginnen!
Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Ihr könnt den Zuschuss ab dem 18.9.2018 im KfW-Zuschussportal beantragen, frühestens jedoch erst nachdem ihr in das Wohneigentum eingezogen seid (für das exakte Einzugsdatum benötigt ihr die Meldebescheinigung der zuständigen Gemeinde).
Wichtig: Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach Einzug in euer Wohneigentum bei der KfW gestellt werden. Berücksichtigt werden Vorhaben, die nach dem 1.1.2018 begonnen wurden.
Stand 17.9.2018 – alle Angaben ohne Gewähr.
Du willst einen Beratungstermin für eine anstehende Finanzierung oder Umschuldung? Klicke hier: zur Online-Terminvereinbarung
Du willst dich noch weiter in das Thema Finanzierung einlesen? Dann klicke hier: zum Finanzierungsbereich