Restschuldversicherung: Widerrufs-Aufklärung unzureichend?
Viele Kreditkunden gewinnen im Verlauf ihrer Beratung in der Bank den Eindruck, dass eine mit angebotene Restschuldversicherung förderlich oder sogar notwendig für das Zustandekommen des Darlehensvertrags wäre. Dieser darf jedoch nicht von einem Versicherungsabschluss abhängig gemacht werden. Damit diesbezüglich keine Missverständnisse entstehen, sind die Versicherer seit 2018 verpflichtet, die Kunden eine Woche nach Vertragsabschluss deutlich über ihr Widerrufsrecht aufzuklären.
Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hamburg hat die als „Welcome-Letter“ bezeichneten Schreiben von 24 Restschuldversicherern nun unter die Lupe genommen – und die Mehrzahl kritisiert. Drei Viertel der Schreiben seien beispielsweise derart werblich ausgeschmückt, dass die Hauptaussage verschleiert werde. Zudem verzichteten 15 der 24 Anbieter auf den Hinweis, dass der Kreditvertrag unberührt bleibt, wenn die Restschuldversicherung doch nicht abgeschlossen wird. Nur in fünf der untersuchten Verträge wird der Beginn der Widerrufsfrist vollständig und korrekt benannt.
Die Kopplung von Kreditverhandlungen an die Vermittlung einer Restschuldversicherung wird immer wieder von Verbraucherschützern kritisiert. Die Banken erhalten mitunter mehr als Hälfte der Versicherungsprämien als Provision.